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In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf
die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsab-
schluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Schadensersatzansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
e) Bei Verwendung von gebrauchten Reifen, Schläuchen, Ventilen und Felgen übernehmen
wir keine Haftung.
f) Defekte, beschädigte oder verschlissene Fahrzeugteile die ausgetauscht wurden, werden
Sachgemäß entsorgt. Ein lagern dieser Teile ist nicht möglich. Soll ein Fahrzeugteil aufbe-
wahrt werden muss dieses schriftlich fest gehalten werden. Der Kunde bekommt ein
Aufbewahrungsbeleg mit. Sollen diese Teile länger als 4 Wochen aufbewahrt werden muss
ein Einlagerungsvertrag schriftlich geschlossen werden, dieser ist Kostenpflichtig. Wurde
kein schriftlicher Vertrag geschlossen, werden die Teile nach 6 Wochen entsorgt.
g) Bei der Montage von Alufelgen die nicht mehr den original Lack haben (aufgearbeitete Felgen)
übernehmen wir keine Haftung.
IV.
Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen sind grundsätzlich bei Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Fahr-
zeuge zu bezahlen.
b) Andere Zahlungsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
c) Die Annahme von Schecks unter Vorlage einer Scheckkarte und Wechseln behalten wir
uns vor. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten unseres Kunden.
d) Wir berechnen Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer niedrigeren Belastung,
uns der Nachweis einer höheren vorbehalten.
e) Die Aufhebung einer Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungs-
fristen im Rahmen dieser Zahlungsbedingungen liegt, bleibt uns jederzeit vorbehalten.
f) Unser Kunde kann gegenüber unseren Forderungen nur mit solchen Gegenforderungen
aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann unser Kunde nur geltend machen, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht,
aufgrund dessen wir Zahlung verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an von uns verkauften Waren sowie an allen eingebauten
Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten vor bis zur vollständigen Bezahlung der
uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen. Ist unser Kunde ein Kaufmann
und bezieht er die Ware im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes, so dient der
Eigentumsvorbehalt der Sicherung aller Forderungen, die uns gegen den Kunden aus den
Geschäftsbeziehungen mit ihm zustehen.
b) Unser Kunde darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verpfänden
oder sicherungsübereignen.
c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der unter unserem Eigen-
tumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen.
d) Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen. Die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt er bereits jetzt
mit allen Nebenrechten an uns ab. Trotz der Abtretung ist unser Kunde berechtigt, die
Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung des Kunden berührt unsere Einzieh-
ungsbefugnis nicht. Wir werden die Forderungen jedoch solange nicht selbst einziehen,
solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Wenn wir die Einziehungsermächtigung widerrufen, ist unser Kunde verpflichtet, uns alle
zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zu übergeben. Ist unser
Kunde ein Kaufmann und hat die Vorbehaltsware von uns im Rahmen des Betriebs seines
Handelsgewerbes bezogen, so sind wir und unsere Bevollmächtigten gegebenenfalls auch
berechtigt, die Geschäftsräume unseres Kunden zu betreten, seine Unterlagen zur Feststel-
lung der an uns abgetretenen Forderungen einzusehen und die zur Geltendmachung der an
uns abgetretenen Forderungen notwendigen Unterlagen seinen Geschäftspapieren zu
entnehmen bzw. Kopien davon zu fertigen.
e) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterver-
kauft oder zusammen mit Leistungen in Rechnung gestellt, so gilt die Forderung unseres
Kunden gegen seine Abnehmer nur in Höhe des Einzelbetrages bzw. der Einzelbeträge
inklusive Mehrwertsteuer als an uns abgetreten, den bzw. die der Kunde seinem Abnehmer
für unsere Vorbehaltsware in Rechnung gestellt hat. Unterscheidet unser Kunde bei der
Rechnungsstellung an seinen Abnehmer nicht zwischen unserer Vorbehaltsware, anderen
Waren und/oder im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen, berechnet er seinem
Abnehmer also nur einen Gesamtpreis, so gilt die gesamte Forderung gegen seinen Abneh-
mer als an uns abgetreten.
f) Unser Kunde tritt bereits jetzt alle Ersatzansprüche an uns ab, die er bei einem eventuellen
Untergang, Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwirbt. Die Ersatz-
ansprüche dienen unserer Sicherung. Für sie gelten die Vorschriften dieses Abschnitts ent-
sprechend.
g) Übersteigt der Wert aller für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen
unseren Kunden nachhaltig um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen unseres Kunden
den insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Falls uns eine
Forderung abgetreten ist, die von einem Lieferanten des Auftraggebers/Käufers aufgrund
des branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalts gegenwärtig oder künftig berech-
tigterweise in Anspruch genommen werden kann, wird die Abtretung mit Erlöschen des
verlängerten Eigentumsvorbehalts wirksam. Soweit die Forderung einem Lieferanten nur
teilweise zusteht, ist die Abtretung an uns zunächst auf den Forderungsteil beschränkt, der
dem Auftraggeber/Käufer zusteht; der Restteil geht auf uns erst über, wenn er durch den
verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht mehr erfasst wird.
h) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in unser
Eigentum über.
i ) Lagerung von Reifen und Felgen, nach 18 Monaten in Folge ohne Betriebseinsatz, gehen
in den Besitz der Firma Reifen Pio KG durch Verrechnung der Lager und Betriebs-
kosten über.
VI. Sonstiges
1. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten oder öffentlich recht-
lichen Sondervermögen sowie Personen, die keinen Sitz im Inland haben, ist unser Sitz
ausschließlicher Gerichtsstand. Das gilt auch für Scheck- und Wechselforderungen. Unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
2. Verbraucherschlichtungsstelle
Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Schiedsstelle für den
Reifenfachhandel und das Vulkaniseur-Handwerk beim Bundesverband Reifenhandel
und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV), Franz-Lohe-Straße 19, 53129 Bonn
Website: www.brv-bonn.de/unternehmer/brv-schiedsstelle/
Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreit-
beilegungsgesetzes vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und sind hierzu
auch nicht verpflichtet.