Allgemeine Geschäftsbedingungen  I.	Allgemeine Vertragsbedingungen  1.  Allgemeines     Zur Annahme von Bestellungen und Auftragserteilung von Waren sowie zur Ausführung von     Werkleistungen sind wir nur unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen bereit.     Anders lautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit aus-     drücklich widersprochen. 2. Angebot     Unsere Angebote sind freibleibend. 3. Preise a) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Preise Endpreise einschließlich der jeweils     geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. b)  Die Zusendung unserer Preisliste gilt nicht als Angebot.  II.	Lieferbedingungen  1. Lieferung a) Wir versenden Waren nur auf eigene Kosten. b) Sollten wir vereinbarte Liefertermine nicht einhalten, so hat unser Kunde die sich aus dem     Gesetz ergebenden Rechte. Ersatz eines Verzugsschadens oder Schadensersatz wegen     Nichterfüllung kann der Kunde nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schaden     verlangen, es sei denn, auf unserer Seite liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.     Jeder Schadensersatzanspruch des Kunden ist ausgeschlossen, wenn wir in Folge     höherer Gewalt oder in Folge von Betriebsstörungen durch Arbeitskampf, unvorhersehbare     Vertriebs- oder Verkehrsstörungen, die unsere Lieferanten nicht zu vertreten haben, nicht     fristgerecht liefern können. Die unter dieser Ziffer geregelten Ausschlüsse der Schadenser-     satzansprüche gelten nicht für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die     auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen     Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. c) Wir behalten uns Änderungen der Maße, Gewichte oder Leistungen vor, soweit diese die     Spezifikationen und die Funktionalität der Ware nicht wesentlich beeinflussen. d) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines Vergleichsverfahrens sowie die Abgabe     der eidesstattlichen Versicherung über ein Vermögensverzeichnis berechtigen uns, ohne     weitere Verpflichtung die Lieferungen einzustellen. 2. Gewährleistung a) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware bei neuen Waren und ein     Jahr ab Übergabe der Ware bei gebrauchten Waren. b) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, kann der Kunde nach seiner Wahl die     Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien     Sache verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz     verlangen. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese für uns     nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs    unseres Kunden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß nachfolgender Ziffer III 6.   entsprechend. c)Lehnen wir eine Warenreklamation als unbegründet ab, kann die uns überlassene reklamierte   Ware nach Ablauf von vier Wochen ersatzlos verschrottet werden, falls der Kunde nicht    innerhalb dieser Frist die Ware von uns zurückverlangt. Wir sind verpflichtet, dies unserem    Kunden im Reklamation Abwicklungsschreiben mitzuteilen. Dieser Verpflichtung können wir   auch dadurch nachkommen, dass wir den Produzenten der reklamierten Ware veranlassen,   dem Kunden ein entsprechendes Reklamation Abwicklungsschreiben zu senden. d) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn: aa) die Ware nicht bei uns gekauft wurde, bb) Fabriknummer oder Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden oder verändert ist. e) Gelieferte/ Montierte Reifen ohne gesonderte Kennung können bis zu 36 Monate alt sein.    DOT- Reklamationen innerhalb dieses Zeitraumes erkennen wir nicht an.   III.	Werkleistungsbedingungen (Serviceleistungen)  1. Allgemeines    Für Werkleistungen (Serviceleistungen) gelten anstatt der Lieferbedingungen (Abschnitt II)    die Werkleistungsbedingungen (Abschnitt III) für das Gesamtvertragsverhältnis. Im Übrigen    gelten die Bestimmungen der Abschnitte I, IV bis VI unverändert. 2. Auftragserteilung    Der Auftrag ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten sowie Überführungs-    fahrten durchzuführen. 3. Abnahme a) Die Reparatur gilt mit der Übergabe des Wagens in unserem Betrieb als abgenommen. b) Der Kunde kommt mit der Abnahme der Leistungen in Verzug, wenn er nicht innerhalb     einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der     Rechnung den Wagen abgeholt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages     ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage. c) Bei Abnahmeverzug berechnen wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr. Kosten und   Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden. Wünscht der Kunde Abholung   oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. 4. Pfandrecht     Wegen einer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an dem     Wagen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchge-     führten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung     geltend gemacht werden. Ein Pfandrecht wird auch für den Fall vereinbart, dass der Wagen     zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu uns gelangt und zu diesem Zeitpunkt Ansprüche aus     der Geschäftsbeziehung noch bestehen. 5. Gewährleistung a) Wir leisten für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr: b) Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm     Gewährleistungsansprüche in dem in den nachfolgenden Fällen beschriebenen Umfang nur     zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. c) Die Gewährleistungsfrist für die von uns erbrachten Leistungen beträgt zwei Jahre ab Ab-     nahme der Leistungen. Bei Mängeln der von uns erbrachten Leistungen kann der Kunde     Nacherfüllung verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel     zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. Unbeschadet hiervon sind wir berechtigt,     eine Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich     ist. Im Fall des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner     Wahl Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadens-     ersatz verlangen. Hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche des Kunden gelten     die Haftungsbeschränkungen gemäß nachfolgender Ziffer 6. Offensichtliche Mängel sind     unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. d) Für die Instandsetzung, die auf Wunsch des Kunden nur behelfsmäßig vorgenommen wird,     leisten wir keine Gewähr. 6. Haftung a) Wir haften für Schäden und Verluste am Wagen, soweit uns ein Verschulden trifft. Das     gleiche gilt für Schäden aus etwaigen Probe- und Überführungsfahrten. b) Das Risiko der Probefahrt geht zu Lasten des Kunden, wenn er selbst oder sein Beauftragter     das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt. c) Für mitgebrachte Neuteile haften wir nicht für die Mängelfreiheit dieses Ersatzteils.     Im Übrigen bleibt die Sachmängelhaftung der Werkstatt unberührt. d) Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die wir oder       unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die     Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben.
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    In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf     die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsab-     schluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.     Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Haftung für Schäden aus der     Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Schadensersatzansprüche     nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. e) Bei Verwendung von gebrauchten Reifen, Schläuchen, Ventilen und Felgen übernehmen     wir keine Haftung. f)  Defekte, beschädigte oder verschlissene Fahrzeugteile die ausgetauscht wurden, werden           Sachgemäß entsorgt. Ein lagern dieser Teile ist nicht möglich. Soll ein Fahrzeugteil aufbe-                      wahrt werden muss dieses schriftlich fest gehalten werden. Der Kunde bekommt ein           Aufbewahrungsbeleg mit. Sollen diese Teile länger als 4 Wochen aufbewahrt werden muss      ein Einlagerungsvertrag schriftlich geschlossen werden, dieser ist Kostenpflichtig. Wurde        kein schriftlicher Vertrag geschlossen, werden die Teile nach 6 Wochen entsorgt.      g) Bei der Montage von Alufelgen die nicht mehr den original Lack haben (aufgearbeitete Felgen)         übernehmen wir keine Haftung.    IV. Zahlungsbedingungen a) Unsere Rechnungen sind grundsätzlich bei Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Fahr-      zeuge zu bezahlen. b) Andere Zahlungsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. c) Die Annahme von Schecks unter Vorlage einer Scheckkarte und Wechseln behalten wir     uns vor. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten unseres Kunden. d) Wir berechnen Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der     Europäischen Zentralbank. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer niedrigeren Belastung,     uns der Nachweis einer höheren vorbehalten. e) Die Aufhebung einer Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungs-     fristen im Rahmen dieser Zahlungsbedingungen liegt, bleibt uns jederzeit vorbehalten. f) Unser Kunde kann gegenüber unseren Forderungen nur mit solchen Gegenforderungen    aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht    kann unser Kunde nur geltend machen, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht,    aufgrund dessen wir Zahlung verlangen.         V.  Eigentumsvorbehalt a) Wir behalten uns das Eigentum an von uns verkauften Waren sowie an allen eingebauten     Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten vor bis zur vollständigen Bezahlung der     uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen. Ist unser Kunde ein Kaufmann      und bezieht er die Ware im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes, so dient der      Eigentumsvorbehalt der Sicherung aller Forderungen, die uns gegen den Kunden aus den      Geschäftsbeziehungen mit ihm zustehen. b) Unser Kunde darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verpfänden    oder sicherungsübereignen. c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir     berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der unter unserem Eigen-     tumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen. d) Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu     verkaufen. Die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt er bereits jetzt     mit allen Nebenrechten an uns ab. Trotz der Abtretung ist unser Kunde berechtigt, die     Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung des Kunden berührt unsere Einzieh-     ungsbefugnis nicht. Wir werden die Forderungen jedoch solange nicht selbst einziehen,     solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.     Wenn wir die Einziehungsermächtigung widerrufen, ist unser Kunde verpflichtet, uns alle     zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zu übergeben. Ist unser     Kunde ein Kaufmann und hat die Vorbehaltsware von uns im Rahmen des Betriebs seines     Handelsgewerbes bezogen, so sind wir und unsere Bevollmächtigten gegebenenfalls auch      berechtigt, die Geschäftsräume unseres Kunden zu betreten, seine Unterlagen zur Feststel-     lung der an uns abgetretenen Forderungen einzusehen und die zur Geltendmachung der an     uns abgetretenen Forderungen notwendigen Unterlagen seinen Geschäftspapieren zu     entnehmen bzw. Kopien davon zu fertigen. e) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterver-     kauft oder zusammen mit Leistungen in Rechnung gestellt, so gilt die Forderung unseres     Kunden gegen seine Abnehmer nur in Höhe des Einzelbetrages bzw. der Einzelbeträge     inklusive Mehrwertsteuer als an uns abgetreten, den bzw. die der Kunde seinem Abnehmer     für unsere Vorbehaltsware in Rechnung gestellt hat. Unterscheidet unser Kunde bei der     Rechnungsstellung an seinen Abnehmer nicht zwischen unserer Vorbehaltsware, anderen     Waren und/oder im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen, berechnet er seinem     Abnehmer also nur einen Gesamtpreis, so gilt die gesamte Forderung gegen seinen Abneh-    mer als an uns abgetreten. f) Unser Kunde tritt bereits jetzt alle Ersatzansprüche an uns ab, die er bei einem eventuellen    Untergang, Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwirbt. Die Ersatz-     ansprüche dienen unserer Sicherung. Für sie gelten die Vorschriften dieses Abschnitts ent-     sprechend. g) Übersteigt der Wert aller für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen     unseren Kunden nachhaltig um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen unseres Kunden     den insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Falls uns eine     Forderung abgetreten ist, die von einem Lieferanten des Auftraggebers/Käufers aufgrund     des branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalts gegenwärtig oder künftig berech-     tigterweise in Anspruch genommen werden kann, wird die Abtretung mit Erlöschen des     verlängerten Eigentumsvorbehalts wirksam. Soweit die Forderung einem Lieferanten nur     teilweise zusteht, ist die Abtretung an uns zunächst auf den Forderungsteil beschränkt, der     dem Auftraggeber/Käufer zusteht; der Restteil geht auf uns erst über, wenn er durch den     verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht mehr erfasst wird. h) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in unser      Eigentum über. i ) Lagerung von Reifen und Felgen, nach 18 Monaten in Folge ohne Betriebseinsatz, gehen     in den Besitz der Firma Reifen Pio KG  durch Verrechnung der Lager und Betriebs-     kosten über.          VI. Sonstiges 1. Gerichtsstand und anwendbares Recht     Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten oder öffentlich recht-     lichen Sondervermögen sowie Personen, die keinen Sitz im Inland haben, ist unser Sitz     ausschließlicher Gerichtsstand. Das gilt auch für Scheck- und Wechselforderungen. Unsere     Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht. 2. Verbraucherschlichtungsstelle      Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Schiedsstelle für den      Reifenfachhandel und das Vulkaniseur-Handwerk beim Bundesverband Reifenhandel      und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV), Franz-Lohe-Straße 19, 53129 Bonn     Website: www.brv-bonn.de/unternehmer/brv-schiedsstelle/      Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreit-      beilegungsgesetzes vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und sind hierzu     auch nicht verpflichtet.